Nach SGB IX § 8 wird Ihnen ein Wunsch- und Wahlrecht eingeräumt, mit dem Sie Ihren Vorschlag für Ihre "Wunschklinik" aktiv ausüben können. Ihr Rehabilitationsträger muss Ihren berechtigten Wünschen entsprechen.
In der Regel informiert Sie Ihr behandelnder Arzt oder der Sozialdienst eines Krankenhauses über die Möglichkeiten einer Anschlussbehandlung oder einer medizinischen Rehabilitation. Sie selbst können aber auch recherchieren. Reichen Sie Ihren Rehabilitationsantrag bei Ihrem Rehabilitationsträger (Rentenversicherung, Krankenkasse, Unfallversicherung) ein.
Hierbei kann die gewünschte Klinik bereits angegeben werden. Wurde in diesem Bescheid Ihrem Antrag auf die gewünschte Rehabilitationsmaßnahme und/oder Ihrem Wahlrecht nicht entsprochen, haben Sie die Möglichkeit, binnen vier Wochen schriftlich zu widersprechen.
Nicht selten werden Zuzahlungen gefordert, wenn Sie Ihre Wunschklinik einfordern. Das Gesetz sieht eine Zuzahlungspflicht nicht vor, da die medizinische Rehabilitation zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zählt.
Patientenmanagement
Tel.: 036961 79-402 oder
Tel.: 036961 79-403
Fax: 036961 79-425
info@dr-lauterbach-klinik.de